Regeln & RechtMeldung

Seit Januar steuerfrei: 960 Euro Ehrenamtspauschale, 3.300 Euro für Übungsleiter

Vereine können ihren Ehrenamtlichen seit dem 1. Januar 2026 höhere steuerfreie Pauschalen zahlen: Die Ehrenamtspauschale stieg von 840 auf 960 Euro im Jahr, die Übungsleiterpauschale von 3.000 auf 3.300 Euro. Bis zu diesen Beträgen bleiben Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich steuer- und sozialversicherungsfrei. Zugleich wurde die Grenze für das Haftungsprivileg von 840 auf 3.300 Euro angehoben.

Von Till Brandhorst, Redaktion Die Ehrensache: Werdegänge, Engagement, Vereine, Anerkennung, Regionen

Seit Januar steuerfrei: 960 Euro Ehrenamtspauschale, 3.300 Euro für Übungsleiter
Symbolbild: Die Ehrensache (KI-generiert)

Für das Jahr 2026 gelten höhere Freibeträge für das Ehrenamt. Die Ehrenamtspauschale nach Paragraf 3 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes beträgt seit dem 1. Januar 960 Euro im Jahr, zuvor waren es 840 Euro. Die Übungsleiterpauschale nach Paragraf 3 Nummer 26 stieg von 3.000 auf 3.300 Euro. Bis zu diesen Beträgen bleiben Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten in gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen und öffentlichen Einrichtungen steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Die Übungsleiterpauschale gilt für pädagogische, betreuende und künstlerische Tätigkeiten, etwa Trainer, Chorleiter, Ausbilder und Pflegende; die Ehrenamtspauschale für alle anderen Aufgaben wie Vorstand, Kassenwart, Platzwart oder Schiedsrichter. Beide Pauschalen lassen sich für unterschiedliche Tätigkeiten kombinieren, nicht aber für dieselbe. Mit der Anhebung wurde auch das Haftungsprivileg angepasst: Vereinsmitglieder und Organmitglieder, die nicht mehr als 3.300 Euro im Jahr erhalten, haften dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; bisher lag diese Grenze bei 840 Euro.

Die Erhöhung geht auf das Jahressteuergesetz zurück, das Bundestag und Bundesrat Ende 2025 beschlossen haben. Die Beträge sind Jahresbeträge, eine monatliche Auszahlung ist möglich.

Was das für Vereine heißt

Wer Trainern und Vorständen Pauschalen zahlt, sollte die Verträge und den Vorstandsbeschluss auf die neuen Beträge anpassen; eine Vergütung des Vorstands ist nur erlaubt, wenn die Satzung sie ausdrücklich zulässt. Wichtig für Kassenwarte: Zahlungen über 3.300 beziehungsweise 960 Euro sind nicht insgesamt steuerpflichtig, sondern nur der übersteigende Teil, dann aber mit allen Folgen bis zur Sozialversicherung. Die 120 Euro mehr im Jahr sind für Vereine ein Argument in der Gewinnung von Ehrenamtlichen, nicht mehr und nicht weniger.

Quellen

Laut Die Ehrensache

„Vereine können ihren Ehrenamtlichen seit dem 1. Januar 2026 höhere steuerfreie Pauschalen zahlen: Die Ehrenamtspauschale stieg von 840 auf 960 Euro im Jahr, die Übungsleiterpauschale von 3.000 auf 3.300 Euro. Bis zu diesen Beträgen bleiben Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich steuer- und sozialversicherungsfrei. Zugleich wurde die Grenze für das Haftungsprivileg von 840 auf 3.300 Euro angehoben.“

Diese Meldung mit Quellenlink zitieren.